„Sanierungsinstrumente nutzen statt abwarten“

Am 9. November ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Unternehmen, die von der Insolvenz bedroht sind, mehr Planungssicherheit in unsicheren Zeiten geben soll. Heidemann Küthe sieht in der Initiative der Bundesregierung jedoch erhebliche Mängel. Statt Fristen zu verlängern gelte es vor allem, die Selbstgestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung zu stärken.

 
 

Die Preissteigerungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten machen immer mehr Unternehmen zu schaffen. Laut einer Anfang September 2022 veröffentlichten Studie des Industrieverbandes BDI sehen 58 Prozent der Betriebe hierin eine starke Herausforderung, für 34 Prozent gehe es gar um die Existenz. Zum Vergleich: Noch im Februar 2022 hatten „nur“ 23 Prozent die Herausforderung als existenziell angesehen. BDI-Präsident Siegfried Russwurm forderte: „Die Bundesregierung muss schleunigst ein Entlastungsprogramm für die Wirtschaft auf den Weg bringen.“ In rechtlicher Hinsicht ist dies am 9. November 2022 geschehen – mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ (SanInsKG).

Insolvenzantragspflicht wird abgemildert

Das SanInsKG geht aus dem schon bestehenden COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervor und soll Betriebe vor allem zeitlich entlasten: Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung erhöht sich von sechs auf acht Wochen, wobei Insolvenzanträge gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung wie bislang auch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen sind.

Ferner soll der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate herabgesetzt werden. Die Verkürzung des Prognosezeitraums soll Unternehmen helfen, in den heute zunehmend unwägbaren Zeiten bessere Planungssicherheit zu bekommen und „auf Sicht zu fahren“. Auch die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen verkürzt werden: von sechs ebenfalls auf vier Monate.

Kritik an inkonsequenter Gesetzgebung

Mit den temporären Änderungen, die bis zum 31. Dezember 2023 befristet sind, möchte der Gesetzgeber die Unsicherheiten aufgrund der Kostenentwicklung durch die Energiekrise abmildern. Aus Sicht von Heidemann Küthe ein wichtiges Anliegen – dessen Umsetzung allerdings höchst fragwürdig sei. „Letztlich hat es der Gesetzgeber verschlafen, den Unternehmen die Sanierungsinstrumente frühzeitig schmackhaft zu machen“, sagt Dr. Georg Heidemann. „Eine Verkürzung des Prognosezeitraums ist zwar sinnvoll, denn gerade in diesen Zeiten ist eine saubere Prognose über zwölf Monate selbstverständlich weitaus schwieriger zu stellen als über vier Monate. Unterm Strich jedoch wird das neue Gesetz höchstwahrscheinlich zu einem geringeren Problembewusstsein bei vielen Unternehmen führen.“ So bestehe die große Gefahr, dass zum Beispiel die Geschäftsleitung eines ohnehin schon überschuldeten Unternehmens zu dem Schluss kommt, sich gar nicht mehr mit dem Thema Insolvenz oder Restrukturierung beschäftigen zu müssen. „Ähnliches haben wir bereits in den ersten Monaten von Corona beobachtet: dass nämlich viele Unternehmen der Annahme waren, dass sie aufgrund der Krise keinen Insolvenzantrag mehr stellen müssten.“ Stattdessen, so Heidemann weiter, hätte der Gesetzgeber gut daran getan, die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung wie Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren in den Vordergrund zu rücken und besser auszugestalten. Markus Küthe bringt es auf den Punkt: „Auch in einer Krise haben überschuldete Unternehmen immer noch Selbstgestaltungsmöglichkeiten – diese gilt es zu nutzen und auszuschöpfen, statt angesichts verlängerter Fristen abzuwarten und in Passivität zu verfallen. An dieser Stelle hätte der Gesetzgeber dringend ansetzen und nachbessern sollen.“

„Krisenfolgen sind insolvenzrechtlich weiter relevant“

„Durch die Änderungen ist Unternehmen sicherlich in so manchen Notlagen geholfen, aber wir halten das Gesetz dennoch für inkonsequent“, so Küthe weiter. Es suggeriere, dass Unternehmen die Krisenfolgen einfach abwenden könnten und dass diese insolvenzrechtlich dann gar keine Rolle mehr spielten. Ein Trugschluss, so der Rechtsanwalt. „Wir alle sehen ja die derzeitigen Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten, aber das Insolvenzrecht macht nun mal keine Pause. Hier scheint die Bundesregierung noch starken Nachhilfebedarf zu haben.“

Mit der Gesetzesinitiative wird der insolvenzrechtliche Auftrag aus dem Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 umgesetzt.

Autor: Elena Winter | Bild: Pexels

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