Eile ohne Weile

Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten oder gar zu vermeiden, gab es für Unternehmen in der Anfangsphase der Pandemie noch ein paar Erleichterungen. Inzwischen ist die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang scharfgeschaltet. Für betroffene Unternehmen heißt das vor allem eines: unverzüglich handeln.

 
 

Umsatzeinbrüche und sinkende Einnahmen sind für jeden Betrieb eine bittere Situation. Zumal die Kosten, etwa für Personal, Gebäude und Lieferanten, in der Regel weiterlaufen. Die drohende Insolvenz lastet dann oft wie eine dunkle Wolke auf dem betroffenen Unternehmen. Wenn schließlich die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einsetzt, ist – um im Bild zu bleiben – das Gewitter längst ausgebrochen. Sofern man staatliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, ist es spätestens jetzt höchste Zeit zu handeln. Und zwar unverzüglich. Das heißt sinngemäß, dass es zu keinen unnötigen, durch die Sachlage begründeten Verzögerungen kommen darf, da ansonsten für die handelnden Personen zivilrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

„Überspitzt gesagt: Wer glaubt, nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch ein paar Wochen in den Urlaub fahren zu können, irrt gewaltig“

Nach den Regeln der Insolvenzordnung existieren auf dem Papier zwar verschiedene Fristen: So sind Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber nach drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Fristen sind jedoch nicht misszuverstehen. „Überspitzt gesagt: Wer glaubt, nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch ein paar Wochen in den Urlaub fahren zu können, irrt gewaltig“, sagt Dr. Georg Heidemann. Vielmehr gelten die Fristen nur dann, wenn das betroffene Unternehmen in dieser Zeit nachweislich entsprechende Sanierungsbemühungen angestellt hat, um die Krise zu überwinden und diese auch von vornherein nicht aussichtslos waren.

Aufgrund der Pandemie war die Insolvenzantragspflicht ab dem 1. März 2020 in manchen Fällen ausgesetzt worden. Ab dem 1. Oktober 2020 war sie unter geänderten Voraussetzungen nur noch eingeschränkt ausgesetzt. Trotz heftiger Diskussionen seitens Wirtschaft und Politik gilt die Pflicht seit dem 1. Mai 2021 aber nun wieder in vollem Umfang. „Ausgelöst durch die früheren temporären Änderungen beobachten wir nun eine gewisse Nachlässigkeit im Umgang mit der Antragspflicht“, sagt Markus Küthe. Viele Geschäftsführer seien der Ansicht, dass durch Corona mildere Umstände gelten, was die Erfüllung insolvenzrechtlicher Bestimmungen angeht. „Tatsache ist aber, dass die Pandemie es nicht mehr rechtfertigt, dass man als betroffenes Unternehmen bei der Antragstellung zögert“, so Küthe weiter. Wer sich hingegen glaubhaft bemüht, sein Unternehmen zu sanieren oder den Insolvenzgrund zu beseitigen, kann die jeweilige Frist noch dazu nutzen. Gut beraten ist, wer sich dann professionelle Unterstützung holt. Am besten frühzeitig – noch bevor der Blitz einschlägt.

Autor: Elena Winter | Bild: Djim loic unsplash

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