Selbstbestimmt bleiben: die Eigenverwaltung

Volle Kontrolle und Insolvenzschutz: Für viele Unternehmen bietet sich die Eigenverwaltung als wirkungsvolles Instrument zur Sanierung an.

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Unternehmen mit finanziellen Engpässen brauchen gute Bedingungen, damit ihre Sanierung langfristig gelingt. Das 2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) soll diese Bedingungen schaffen. Gleichzeitig dient es dazu, die Insolvenz als eine strategische Möglichkeit von Unternehmen in der Krise zu etablieren und somit der Stigmatisierung des Insolvenzbegriffs etwas entgegenzuhalten. 

Ein wichtiges Instrument gemäß ESUG ist das „Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung“. Der Clou daran: Die Geschäftsführung des Unternehmens bleibt verwaltungs- und verfügungsbefugt und ist damit in der Lage, die Sanierung größtenteils eigenständig durchzuführen. Ein Sachwalter begleitet und überwacht diesen Prozess, bekommt dabei aber nur bestimmte Kompetenzen zugesprochen. Das sanierungsbedürftige Unternehmen behält also die volle Kontrolle und kann gleichzeitig auf die Sanierungswerkzeuge der Insolvenzordnung zurückgreifen.

Die Eigenverwaltung hat gegenüber dem Regelverfahren aus Sicht von Heidemann Küthe klare Vorteile und wird auch von den Mandanten der Kanzlei geschätzt: „Immer mehr Unternehmen sind sich dessen bewusst, dass die Eigenverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen die bessere Variante ist“, sagt Markus Küthe. Auch prominente Beispiele aus der Vergangenheit hätten dies gezeigt. „Mit dem Verfahren der Eigenverwaltung kann die Geschäftsführung im ‚Driver-Seat‘ bleiben und die Kontrolle über das Unternehmen zu großen Teilen behalten.“ 

„Neue Regelungen schaffen höhere Hürden“

Ein fast zehn Jahre altes Gesetz wie das ESUG braucht aber hin und wieder eine Auffrischung. So sah es auch der Gesetzgeber – und erarbeitete einige neue Regelungen für die Eigenverwaltung. Diese sind seit 1. Januar 2021 in Kraft. Sie dienen vor allem dazu, Missbrauch vorzubeugen und nebenbei auch das Image dieses speziellen Insolvenzverfahrens zu schützen. „Mit den neuen Regelungen sind die Hürden für die Eigenverwaltung höher“, sagt Markus Küthe. Insbesondere die Antragstellung sei für Unternehmen erschwert worden. Hier sei es ratsam, sich intensiv vorzubereiten und womöglich auch verstärkt fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Bis dato reichte es aus, dass das betroffene Unternehmen begründen konnte, dass die Anordnung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Inzwischen gelten verschärfte Anforderungen: Grundvoraussetzung ist nun eine „vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung“, die insbesondere folgende Dinge enthält:

  • einen Finanzplan für die kommenden sechs Monate

  • ein Konzept zur Durchführung des Verfahrens, in dem Ausmaß und Ursachen der Krise, Ziele der Eigenverwaltung und der geplanten Maßnahmen enthalten sind

  • eine Darstellung über den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten

  • eine Darstellung über Vorkehrungen, die gewährleisten, dass insolvenzrechtliche Pflichten gewahrt werden 

  • eine Kostenaufstellung, die zeigt, dass die Kosten der Eigenverwaltung nicht die des Regelverfahrens übersteigen.

Auch eine Angabe über Zahlungsrückstände (z. B. gegenüber Arbeitnehmern oder Sozialversicherungsträgern) und über die Einhaltung von Buchführungsvorschriften sollten in die Eigenverwaltungsplanung mit einfließen. 

Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen für alle Verfahren, die nach dem 1. Januar 2021 beantragt werden. Für Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, greifen unter bestimmten Voraussetzungen die alten, weniger strengen Regelungen.

Variante nur für weiter zahlungsfähige Unternehmen: das Schutzschirmverfahren

Eine Variante der Eigenverwaltung, bei dem die Eintrittshürde für Unternehmen noch vergleichsweise höher liegt, ist das Schutzschirmverfahren: Auch hierbei wird kein Insolvenzverwalter eingeschaltet, das Unternehmen behält also die volle Kontrolle, kann dabei aber auf die Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens zurückgreifen. Ein großer Unterschied zur Eigenverwaltung ist jedoch, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein darf und das Unternehmen sanierungsfähig ist. Dies gilt es klar nachzuweisen. Während des Verfahrens wird das Unternehmen von einem Sachwalter beaufsichtigt und ist vor einer Zwangsvollstreckung geschützt. Im Unterschied zur regulären Eigenverwaltung kann dieser Sachwalter grundsätzlich frei gewählt und vom zuständigen Amtsgericht nur im Ausnahmefall abgelehnt werden. Der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Laufe des Verfahrens ist dabei sogar unschädlich und muss lediglich gemeldet werden. Geht der Insolvenzplan fristgerecht (d. h. in diesem Fall drei Monate nach Antragstellung) ein, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens.


Wenn Sie Fragen zu dem Thema Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren haben,
beraten wir Sie gern.




Text: Dr. Elena Winter | Bilder: Lukas Rychvalsky/pexels.com

 
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